Förderung

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien)

 

Änderung der Sportförderrichtlinien tritt zum 01.01.2006 in Kraft.

 

Herr Staatsminister Schneider hat die mit dem verbandlich organisierten Sport, mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Finanzministerium abgestimmte Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien) gebilligt und unterschrieben. Diese wird in Kürze im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie im Staatsanzeiger veröffentlicht und tritt zum 01.01.2006 in Kraft.

Die Änderung der Sportförderrichtlinien trägt einerseits dem Erfordernis einer größeren Haushaltstransparenz, eines Abbaues des Verwaltungsaufwands und einer Entbürokratisierung im Bereich der Sportförderung Rechnung; andererseits hält sie an den bisher maßgeblichen Kriterien der Sportförderung, an der aktiven Jugendarbeit und der Qualitätssicherung, fest.

Die sich aus der Änderung ergebende Fassung der Sportförderrichtlinien ist als pdf-Datei auf dieser Homepage unter dem Menüpunkt Rechtsgrundlagen abrufbar.

Im Folgenden werden die sich daraus ergebenden Neuregelungen kurz skizziert. Im Zentrum der Änderungen steht die Zusammenfassung der Förderbereiche „Förderung des Einsatzes von Übungsleitern“, „pauschale Sportbetriebsförderung“ und „Förderung der Beschaffung beweglicher Sportgroßgeräte“ in einer „Vereinspauschale“.

Die Sportstättenbauförderung ist von der Änderung nicht betroffen und erfolgt in der bisherigen Form.

Neuerungen:

Parameter der Vereinspauschale
(1) Anzahl an erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung
(2) Anzahl an sonstigen Mitglieder, d.h. an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: 10-fache Gewichtung
(3) Anzahl der gültigen Übungsleiterlizenzen, die der Verein für seinen Sportbetrieb einsetzt (max. 4% der Gesamtmitgliederzahl): pro Lizenz 650-fache Gewichtung oder 325-fache Gewichtung für einen Verein, falls eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen eingesetzt wird

Berechnungsverfahren:
Vereinspauschale =
(Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Sportvereins) x (Fördereinheit (FE)).
  • Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins = Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + (eingesetzte gültige Übungsleiterlizenzen x 650 + eingesetzte halbe gültige Übungsleiterlizenzen/anerkannte gültige Zusatzlizenzen x 325 (max.4% der Gesamtmitgliederzahl))
  • Fördereinheit = (Haushaltsbetrag) / (Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten der Vereine)


Stichtag
Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist der 1. März eines Förderjahres. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.

Bagatellgrenze
Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, wird eine Förderung nicht gewährt.

Ausgleichsregelung
Darüber hinaus enthält die Änderung eine bis zum 31. 12. 2008 befristete Ausgleichsregelung, um Existenz gefährdende Veränderungen bei der Umstellung der Sportförderung der Vereine zu verhindern.

Häufige Fragestellungen

Bisher sind bereits einige Fragen seitens der Sportvereine zum künftigen Förderverfahren aufgetreten, die nachstehend beantwortet werden:

1. Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei ihrer örtlichen zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

2. Die Anträge müssen spätestens am 1. März bei der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können keine Berücksichtigung mehr finden, da alle für die Vereinspauschale zur Verfügung stehenden Fördermittel nach Maßgabe der am 1. März vorliegenden Vereinsdaten verteilt werden.

3. Grundsätzlich verlangen die Sportförderrichtlinien keine formgebundene Antragstellung. Da jedoch zwingend bestimmte Angaben für die Förderung notwendig sind, können die zuständigen Stellen die Antragstellung nach einem bestimmten Formular vorsehen. Es wird empfohlen, sich bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde hiernach zu erkundigen.

4. Ein Antrag muss mindestens die Angaben enthalten, nach denen das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Abschnitt A der Richtlinien beurteilt werden kann sowie die notwendigen Angaben für die Berechnung der Vereinspauschale.
Insbesondere sind auch die Übungsleiterlizenzen im Original beizufügen. Eine Nachreichung von Unterlagen oder spätere Ergänzung eines Antrags kann nicht akzeptiert werden. Ein unvollständiger Antrag wird nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall rechtzeitig mit der Kreisverwaltungsbehörde ins Benehmen zu setzen, ob die Vollständigkeit des Antrags gewährleistet ist.

5. Der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben, insbesondere dafür, dass tatsächlich alle zur Berücksichtigung vorgelegten Übungsleiterlizenzen aufgrund von Vereinbarungen tatsächlichen Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines finden.

6. Soll eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen Berücksichtigung finden (je 325-fach), so hat sowohl der Verein, der die Originallizenz seinem Antrag beifügen kann, wie auch der Verein, dem diese Lizenz nicht zur Verfügung steht, auf die geteilte Anrechnung dieser Lizenz hinzuweisen und den jeweils anderen Verein, bei dem die gleiche Lizenz eingesetzt wird, in seinem Antrag zu benennen. Eine Berücksichtigung einer Übungsleiterlizenz ist höchstens in zwei Vereinen zulässig.

7. Soweit ein Übungsleiter mehrere Lizenzen besitzt, die in unterschiedlichen Landkreisen zum Einsatz kommen, wird den Vereinsvorsitzenden empfohlen, die Übungsleiter darauf hinzuweisen, dass der BLSV jede gültige Lizenz auf einem getrennten Formular zur Abrechnung ausstellen soll. Dies resultiert daraus, dass mehrere Lizenzen jeweils gesondert auch in unterschiedlichen Vereinen anrechenbar sind, jedoch nach der derzeitigen Form der Übungsleiterlizenzen nur ein einziges Original für alle Lizenzen ausgestellt wird.

Soweit eine Vorlage innerhalb desselben Landkreises erfolgt, kann zunächst auf die Neuausstellung der einzelnen Lizenzen verzichtet werden. Der BLSV wird im Rahmen der künftigen Gültigkeitsverlängerungen von Lizenzen die erforderlichen Neuausstellungen sukzessive vornehmen.

8. Eine abschließende Liste der anerkannten Übungsleiterlizenzen wird derzeit erstellt und in Kürze auf dieser Homepage aufgenommen. Dieser Katalog wird den Kreisverwaltungsbehörden über die Regierungen übermittelt werden und Grundlage für die Abrechnung der Vereinspauschale.

9. Eine Förderung ist ab dem Erreichen von 500 Mitgliedereinheiten möglich.
Dabei ist unerheblich, ob die 500 Mitgliedereinheiten nur durch Mitglieder oder durch Vorlage einer Übungsleiterlizenz erreicht werden.

10. Beispiele zur Berechnung der Mitgliedereinheiten


1. Beispiel Verein A

Erwachsene Mitglieder: 980
Sonstige Mitglieder: 490
Übungsleiterlizenzen:
57 gültige anerkannte Lizenzen (nur beim Verein A eingesetzt)
4 gültige anerkannte „halbe“ Lizenz (4 beim Verein A und eine beim Verein B sowie 3 beim Verein D je zur Hälfte eingesetzt)

=> Gesamtmitgliederzahl: 1.470 => daraus 4% = 58,8 Lizenzen können maximal in die Berechnung mit einfließen

Berechnung:

980 + 490 x 10 + (56 x 650 + 0,8 x 650 + 4 x 325) = 44.100 ME


2. Beispiel Verein B

Erwachsene Mitglieder: 25
Sonstige Mitglieder: 3
Übungsleiterlizenzen:
1 gültige anerkannte Lizenz (beim Verein A und beim Verein B zur Hälfte eingesetzt)

=> Gesamtmitgliederzahl: 28 => daraus 4% = 1 Lizenz kann maximal in die Berechnung einfließen

Berechnung:

25 + 3 x 10 + 1x 325 = 380 ME Bagatellgrenze nicht erreicht ! (=> keine Förderung Nr. 3.2.4 )


3. Beispiel Verein C

Erwachsene Mitglieder: 2.000
Sonstige Mitglieder: 2.000
Übungsleiterlizenzen:
200 gültige anerkannte Lizenzen (nur beim Verein C eingesetzt!)

=> Gesamtmitgliederzahl: 4.000 => daraus 4% = 160 Lizenzen können maximal in die Berechnung einfließen (es können also 40 Lizenzen bei der Ermittlung der Mitgliedereinheiten nicht berücksichtigt werden)

Berechnung:

2.000 + 2.000 x 10 + 160 x 650 = 126.000 ME